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Vereinssatzung

Vereinssatzung des 180 Degrees Consulting Mannheim e.V.

Stand: 29.04.2026

 

§ 1 Name, Sitz, Rechtsfähigkeit und Geschäftsjahr

  1. Der Verein führt den Namen "180 Degrees Consulting Mannheim".
     

  2. Der Verein soll in das Vereinsregister eingetragen werden und führt nach der Eintragung den Namenszusatz "eingetragener Verein", in abgekürzter Form "e.V.".
     

  3. Der Verein hat seinen Sitz in Mannheim.
     

  4. Der Verein hat seinen Ort der Geschäftsführung in Mannheim. Die Anschrift der Geschäftsführung lautet: 180 Degrees Consulting Mannheim e.V., Julius Hatry Straße 1, 68163 Mannheim
     

  5. Das Geschäftsjahr des Vereins ist ein Studienjahr. Ein Studienjahr umfasst zwei Semester an der Universität Mannheim und beginnt am 01.08. eines jeden Kalenderjahres und endet jeweils am 31.07. des darauffolgenden Kalenderjahres.

§ 2 Zwecksetzung des Vereins

  1. Der Verein verfolgt mit seinem Tätigwerden ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne der §§ 51 ff. AO ("Steuerbegünstigte Zwecke").
     

  2. Zweck des Vereins ist die Förderung der Volks- und Berufsbildung einschließlich der Studentenhilfe i.S.d. § 52 II Nr. 7 AO.
     

  3. Dieser Satzungszweck verwirklicht sich insbesondere , aber nicht ausschließlich, durch:
     

  4. Schaffung und Bereitstellung der sächlichen und organisatorischen Voraussetzungen, um am Beratungsmarkt tätig zu werden und es somit den Studierenden zu ermöglichen, ihre theoretischen Kenntnisse zu vertiefen und das Erlernte in der Praxis umzusetzen. Dementsprechend ist der Zweck des Vereins die Aus- und Weiterbildung bzw. die Qualifizierung von Studenten. Dies wird insbesondere durch Workshops, einschlägige Vorlesungsveranstaltungen und Beratungsprojekten realisiert. Der Ausbildungscharakter wird durch Vorträge und Studien einschlägiger Unternehmen und Beratungsgesellschaften verstärkt.
     

  5. Bestehende und zukünftige Kooperationen mit verschiedenen Akteuren auf dem Beratungsmarkt und einschlägigen Dienstleistungsgesellschaften. Hierdurch wird den Studierenden nicht nur die Möglichkeit geboten, Erkenntnisgewinne in den Bereichen Strategie, Unternehmertum und Nachhaltigkeit zu generieren, sondern darüber hinaus die Chance eröffnet, Erfahrungen in verschiedensten Bereichen der Beratungsbranche zu sammeln. Gerade die Verzahnung von Theorie und Praxis fördert das Verständnis der Studierenden weit über ein Studium hinaus und hilft diesen, sich für Risiken der durchgeführten Entscheidungen zu sensibilisieren.
     

  6. Der Verein ist selbstlos im Sinne des § 55 AO tätig.
     

  7. Er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke.
     

  8. Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsmäßigen Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder enthalten keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereins.
     

  9. Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck der Vereinigung fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden. Der Verein muss seine Mittel, soweit keine Rücklagen oder Vermögensbildung nach § 62 AO erfolgt, grundsätzlich zeitnah für seine steuerbegünstigten satzungsmäßigen Zwecke verwenden.

 

§ 3 Gemeinnützigkeit

  1. Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinn des Abschnitts "Steuerbegünstigte Zwecke der Abgabenordnung" in ihrer jeweils gültigen Fassung. Die Mitglieder seiner Organe arbeiten ehrenamtlich. Der Verein ist selbstlos im Sinne des § 55 AO tätig; er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke.
     

  2. Mittel des Vereins dürfen nur für satzungsgemäße Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder erhalten vom Verein keine Gewinnanteile, und in ihrer Eigenschaft als Mitglieder auch keine sonstigen unmittelbaren Zuwendungen. Der Verein darf seine Mittel weder für die unmittelbare noch für die mittelbare Unterstützung oder Förderung politischer Parteien verwenden.
     

  3. Es darf keine Person durch Ausgaben, die den Zwecken des Vereins fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.
     

  4. Zuwendungen an den Verein aus zweckgebundenen Mitteln des Dachverbandes, anderer Verbände, des Landes, einer anderen Einrichtung oder Behörde sowie von Dritten dürfen nur für die vorgeschriebenen Zwecke Verwendung finden.
     

  5. Bei Auflösung der Aufhebung des Vereins oder bei Wegfall steuerbegünstigter Zwecke fällt das Vermögen des Vereins an eine juristische Person des öffentlichen Rechts oder eine andere steuerbegünstigte Körperschaft zwecks Verwendung für Wissenschaft und Forschung.

 

§ 4 Mitgliedschaft

  1. Die Mitgliedschaft unterteilt sich in Voll-, Passiv- und Ehrenmitgliedschaft. 
     

  2. Vollmitglied: 

    1. Vollmitglied kann jeder eingeschriebene oder ehemalige Studierende sowie Doktorand einer Hochschule der Bundesrepublik Deutschland werden.

    2. Jedes Vollmitglied muss sich zu Beginn des Semesters zurückmelden. Dies geschieht durch Anwesenheit auf einer der ersten drei Vereinssitzungen oder durch schriftliche Anzeige innerhalb der ersten drei Vorlesungswochen beim Vorstand. Geschieht dies nicht, so ist dem Mitglied direkt nach Ablauf der ersten drei Vorlesungswochen durch den Vorstand eine weitere Frist von zwei Wochen einzuräumen. Dies hat in Textform zu erfolgen.

    3. Mit Verstreichen der Frist kommt § 4 Abs. 3 zur Anwendung.

    4. Jedes Vollmitglied muss eine Verschwiegenheitserklärung unterschreiben, sofern nicht vom Vorstand etwas anderes bestimmt ist.
       

  3. Passivmitglied:

    1. Meldet sich ein Vollmitglied zu Beginn des Semesters nicht nach § 4 Abs. 2b zurück, wird es zum Passivmitglied.

    2. Passivmitglieder sind weiterhin Mitglied des Vereins, werden aber nicht aktiv in das Vereinsleben eingebunden. Dies beinhaltet insbesondere, aber nicht nur, Einladungen zu Veranstaltungen. Die vereinsinternen Rechte des Mitgliedes bleiben davon unberührt. 
       

  4. Ehrenmitglied:

    1. Natürliche Personen, die sich in besonderer Weise für die Ziele des Vereins eingesetzt haben, können zu Ehrenmitgliedern berufen werden.

    2. Ehrenmitglieder von 180 Degrees Consulting e.V. werden durch den Beschluss des Vorsitzenden des Vorstands nominiert und von der Mitgliederversammlung ernannt.

    3. Mit Inkrafttreten der Satzung zum Geschäftsjahr 2025 können einmalig 10 Ehrenmitglieder ernannt werden, in folgenden Jahren maximal 5.

    4. Ehrenmitglieder haben als solches, soweit sie nicht zuvor Vollmitglied waren, kein aktives und passives Wahlrecht. 
       

  5. Der Mitgliedschaftsantrag wird online eingereicht. Erforderlich für den Antrag sind: Name, Vorname, Anschrift, E-Mailadresse und Telefonnummer. Mit dem Antrag wird ferner erklärt, dass das Mitglied die Richtlinien, sowie die Satzung von 180 Degrees Consulting e.V. in den jeweils gültigen Fassungen anerkennt. 
     

  6. Der Vorstand ist nicht verpflichtet, bei einem abgelehnten Eintritt in den Verein, dem Antragsteller die Gründe der Eintrittsverweigerung darzulegen. 
     

  7. Die Mitglieder wirken, im Rahmen ihrer Möglichkeiten, an der satzungsmäßigen Zielsetzung des Vereins mit. 
     

  8. Jedes Mitglied hat das Recht auf Verlangen ein Exemplar der Satzung per E-Mail zugesendet zu bekommen. 
     

  9. Mitglieder können bei Vereinszweckmäßiger Arbeit Zuwendungen aus Mitteln des Vereins erhalten, sofern ausdrücklich die schriftliche Erlaubnis der Universität Mannheim vorliegt und einstimmig durch den Vorstand genehmigt wird.

§ 5 Beendigung der Mitgliedschaft

  1. Die Mitgliedschaft endet unbeschadet bestehender Ansprüche durch Tod, Austritt oder Ausschluss, bei juristischen Personen durch Liquidation oder Insolvenz Antragstellung, Streichung aus der Mitgliederliste, Austritt oder Ausschluss.
     

  2. Der Austritt erfolgt durch schriftliche Anzeige an den Vorstand und ist unter Einhaltung einer Tagesfrist möglich.
     

  3. Ein Mitglied kann aus dem Verein ausgeschlossen werden, wenn sein Verhalten in grober Weise gegen die Interessen des Vereins verstößt. Über den Ausschluss entscheidet der Vorstand mit qualifizierter Mehrheit. Die Ausschlussfrist beträgt einen Kalendermonat.
     

  4. Gegen den Ausschluss aus dem Verein kann das Mitglied schriftlich Widerspruch, unter Einhaltung einer Frist von einem Monat, gegenüber dem Vorstand einlegen.
     

  5. Bei Widerspruch gegen den Ausschluss entscheidet die nächste Mitgliederversammlung über den Ausschluss des Mitglieds. Das Mitglied ist bis zur Entscheidung der Mitgliederversammlung von allen Aktivitäten und jeglicher Mitarbeit im Verein ausgenommen. Sein aktives und passives Wahlrecht ruht.
     

  6. Bei Ehrenmitgliedern erlischt die Mitgliedschaft durch Ausschluss, Rückgabe der Ehrenurkunde oder Tod.
     

  7. Ist ein Mitglied trotz zweimaliger Mahnung, wobei die letzte die Streichung von der Mitgliederliste androht, mit der Zahlung von Mitgliedsbeiträgen oder Umlagen im Rückstand, so kann der Vorstand sechs Wochen nach Absendung der zweiten Mahnung die Streichung von der Mitgliederliste verfügen. Die Mahnungen erfolgen in Schrift- oder in Textform.

 

 

§ 6 Mitgliedsbeitrag

  1. Von den Voll- und Passivmitgliedern werden keine Mitgliedsbeiträge erhoben. Eine Möglichkeit zu einer Erhebung von Mitgliedsbeiträgen zur Finanzierung des Vereinszwecks steht dem Vorstand bei Vorlage eines triftigen Grunds mit einer Frist von einem Kalendermonat zum neuen Geschäftsjahr frei.
     

  2. Die Höhe und Fälligkeit müssen durch die Mitgliederversammlung beschlossen werden.
     

  3. Ehrenmitglieder und „Advisory Board“ Mitglieder sind von der Beitragspflicht befreit.


 

§ 7 Spenden

  1. Spenden, die dem Verein zukommen, unterliegen bei der Verwendung dem Vorstand.
     

  2. Spenden, die dem Verein zukommen und von dem Spender als "außerordentliche Spende" klassifiziert wurden, unterliegen bei der Verwendung dem Vorstand unter der Berücksichtigung des „Advisory Boards“.
     

  3. Sollten Vorstand und „Advisory Board“ gemäß § 7 Abs. 2 nicht über die Verwendung einer "außerordentlichen Spende" einigen, liegt die Entscheidung über die Verwendung der Spende bei der nächsten Mitgliederversammlung.
     

  4. Spenden, die unter § 7 Abs. 3 fallen, werden bis zur Mitgliederversammlung vom Vorstand treuhänderisch verwaltet. Spenden und sonstige Zuwendungen Dritter dürfen nur akzeptiert werden, soweit sie nicht zu Bedingungen verpflichtet, die dem Widerspruch zur Vereinigung oder ihrer Unabhängigkeit und Überparteilichkeit stehen.
     

 

§ 8 Organe des Vereins

  1. Organe des Vereins sind:

    1. die Mitgliederversammlung (§ 9 der Satzung);

    2. der Vorstand (§ 10 der Satzung);

    3. die "Heads of" (§ 11 der Satzung);

    4. das „Advisory Board“ (§ 12 der Satzung);

    5. die Kassenprüfung (§ 14 der Satzung)

 

§ 9 Mitgliederversammlung

  1. Die Mitgliederversammlung ist als oberstes beschlussfassendes Vereinsorgan grundsätzlich für alle Aufgaben zuständig, sofern bestimmte Aufgaben gemäß dieser Satzung nicht einem anderen Vereinsorgan übertragen wurden. Sie setzt sich aus den anwesenden stimmberechtigten Mitgliedern zusammen.
     

  2. Nur die Vollmitglieder sind stimmberechtigte Mitglieder.
     

  3. Passivmitglieder haben kein Stimmrecht, dürfen aber an der Mitgliederversammlung teilnehmen.
     

  4. In der Mitgliederversammlung hat jedes anwesende, stimmberechtigte ordentliche Mitglied eine Stimme. Die Mitglieder sind berechtigt, dem Vorstand und der Mitgliederversammlung Anträge vorzulegen. Hierbei ist eine Frist von einer Woche vor dem Tag des bekanntgegebenen Termins zu wahren. Später eingereichte Anträge werden nicht berücksichtigt.
     

  5. Fördermitglieder haben kein Stimmrecht, dürfen aber an der Mitgliederversammlung teilnehmen.
     

  6. Gäste können zur Mitgliederversammlung zugelassen werden, haben aber kein Stimmrecht.
     

  7. Die Mitgliederversammlung ist insbesondere für folgende Angelegenheiten zuständig:

    1. Die Entgegenahme des Rechenschaftsberichts des Vorstandes und des Finanzberichts.

    2. Die Entlastung des Vorstandes, des „Advisory Boards“ und der Beratungsteams.

    3. Die Wahl und Abberufung des Vorstandes (nach Maßgabe von § 10 dieser Satzung) und anderen Personen für die von der Satzung vorgesehenen Ämter (nach Maßgabe von § 13 dieser Satzung).

    4. Beschlussfassung über die Änderung der Satzung und über die Auflösung des Vereins.

    5. Die Entscheidung über ordnungsgemäß eingebrachte Anträge.

    6. Den Erlass, die Änderung und die Abschaffung satzungsergänzender Ordnungen.

    7. Die Ernennung von Ehrenmitgliedern, wobei das Vorschlagsrecht gemäß § 4 Absatz 4 allein beim Vorstandsvorsitzenden liegt.

    8. Die Aberkennung von Ehrenmitgliedschaften.
       

  8. Die Mitgliederversammlung wird von dem Vorstandsvorsitzenden, bei dessen Abwesenheit, von seinem Stellvertreter, dem Vorstand für Beratung oder dem weiteren Vorstandsmitglied geleitet (Versammlungsleiter). Ist kein Vorstandsmitglied anwesend, bestimmt die Mitgliederversammlung zu Beginn der Sitzung einen Leiter.
     

  9. Beschlüsse der Mitgliederversammlung sind zu protokollieren.
     

  10. Das Protokoll beinhaltet mindestens:

    1. Ort und Zeit der Versammlung.

    2. Person des Versammlungsleiters und des Protokollführers.

    3. Zahl der erschienenen Mitglieder.

    4. Die Tagesordnung.

    5. Beschlüsse.

    6. Die einzelnen Abstimmungsergebnisse und die Art der Bestimmung.
       

  11. Eine ordentliche Mitgliederversammlung muss mindestens einmal im Geschäftsjahr abgehalten werden.
     

  12. Die Einberufung der ordentlichen Mitgliederversammlung hat durch öffentliche Bekanntmachung durch den Vorstand, seiner Vertretung oder eine mit dieser Aufgabe betrauter Stelle, mindestens eine Woche vor dem Versammlungstermin zu erfolgen. Weiterhin ist der Termin auf den Social-Media-Kanälen zu veröffentlichen.
     

  13. Die Tagesordnung setzt der Vorstand fest.
     

  14. Die ordnungsgemäß einberufene Mitgliederversammlung ist beschlussfähig, wenn entweder mindestens 7 stimmberechtigte Vereinsmitglieder oder mindestens 1/10 aller stimmberechtigten Vereinsmitglieder anwesend sind. Es gilt der nach der tatsächlichen Mitgliederanzahl höhere der beiden Werte.
     

  15. Ist die Mitgliederversammlung nicht beschlussfähig, wird sie augenblicklich aufgelöst. Der Vorstand beschließt einen neuen Termin innerhalb der nächsten vier Wochen. § 9 findet erneut Anwendung. Sollte sich die Mitgliederversammlung an diesem Termin ebenfalls als nicht beschlussfähig herausstellen, wird sie augenblicklich aufgelöst. Der Vorstand beschließt einen neuen Termin innerhalb der nächsten vier Wochen, für welchen § 9 erneut Anwendung findet, mit der Besonderheit, dass § 9 Absatz 12 keine Anwendung findet und diese spezifische, ordnungsgemäß einberufene Mitgliederversammlung als Ausnahmefall beschlussfähig ist, wenn mindestens 7 stimmberechtigte Vereinsmitglieder anwesend sind. Alle Organe des Vereines (gemäß § 8 der Satzung) sind vom Vorstand unmittelbar persönlich in Kenntnis zu setzen und alle Vereinsmitglieder sind über die Anwendung des § 9 Absatz 13 unmittelbar per E-Mail oder postalisch unter Abgabe einer ausführlichen Begründung zu informieren. Für alle folgenden Mitgliederversammlungen findet wieder regulär § 9 Absatz 12 sowie der § 9 als Ganzes Anwendung. Der Vorstand und alle Vereinsmitglieder sind verpflichtet die Notwendigkeit der Anwendung des § 9 Absatz 13 möglichst zu vermeiden. 
     

  16. Beschlüsse werden, soweit nichts anderes in der Satzung bestimmt ist, mit einfacher Mehrheit der anwesenden und stimmberechtigten Mitglieder gefasst. Stimmenthaltungen bleiben außer Betracht.
     

  17. Abstimmungen erfolgen grundsätzlich offen. Einem Antrag eines anwesenden Mitglieds auf geheime Wahl muss entsprochen werden.
     

  18. Für die Wahlen gilt folgendes:
     

  19. Gibt es nur einen/e Vorstandsanwärter/in für jeweils eines der von der Mitgliederversammlung zu wählenden Ämtern, so gilt der/die Vorstandsanwärter/in als gewählt, wenn derjenige/diejenige die Mehrheit der gültig abgegeben Stimmen auf sich vereinigen kann. Kandidieren mehrere Vorstandsanwärter/innen für jeweils eines der von der Mitgliederversammlung zu wählenden Ämtern, so gilt der/die Vorstandsanwärter/in als gewählt, der/die die relative Mehrheit der gültig abgegebenen Stimmen auf sich vereinigen kann. Enthaltungen werden für die Bestimmung der Mehrheit nicht mitgerechnet. Die Wahl aller durch die Mitgliederversammlung zu wählenden Ämtern kann in einem Wahlgang vollzogen werden. Jeder Wahlberechtigte hat so viele Stimmen wie Ämter zu wählen sind. Stimmen aufzuhäufen ist unzulässig.
     

  20. Die Mitgliederversammlung wählt einen Kassenprüfenden nach Maßgabe von § 14 dieser Satzung.
     

  21. Bei Satzungsänderungen ist die zu ändernde Bestimmung anzugeben. 
     

  22. Satzungsänderungen erfordern eine 2/3 Mehrheit der anwesenden und stimmberechtigten Mitglieder. Im Fall einer Änderung des Vereinszwecks ist eine absolute Mehrheit erforderlich. Eine Änderung, die die Gemeinnützigkeit des Vereins aufhebt, ist ausgeschlossen.
     

  23. Außerordentliche Mitgliederversammlungen sind auf Beschluss des Vorstandes oder auf schriftlichen Antrag oder Antrag per E-Mail von mindestens 1/3 aller stimmberechtigen Mitglieder einzuberufen.

§ 10 Vorstand

  1. Der Vorstand im Sinne des § 26 BGB besteht aus dem Vorstandsvorsitzendem (President of 180 DCM), sowie mindestens 2 der 3 nachfolgend genannten Positionen: Dem Vorstand für Partnerschaften (Director of Partnerships), dem Vorstand für Wachstum und Strategie (Director of Growth & Strategy) und dem Vorstand für Beratungstätigkeiten (Consulting Director).
     

  2. Vorstandsmitglieder werden von der Mitgliederversammlung gem. § 9 Abs. 16 dieser Satzung für ein Geschäftsjahr gewählt. Nach Ablauf der Amtszeit bleibt der Vorstand bis zur Neuwahl des Vorstands geschäftsführend im Amt.
     

  3. Vorstandsmitglied kann nur werden, wer sich schriftlich bei dem bestehenden Vorstand beworben hat und darlegt, für das Amt geeignet zu sein (Vorstandsanwärter). Der Vorstand überprüft die Bewerbung und kann ungeeignete Kandidaten ablehnen. Die geeigneten Kandidaten stehen der Mitgliederversammlung zur Wahl. Als ungeeignet gilt ein Mitglied nur, wenn das Mitglied folgende Anforderungen nicht erfüllt. Der Vorstandsanwärter muss:

    1. mindestens ein Semester vor dem Geschäftsjahr, in dem die Mitgliederversammlung   abgehalten wird, ordentliches Mitglied gewesen sein, und

    2. bereits Aufgaben im Verein übernommen haben, und

    3. sich anderweitig besonders und nicht nur gelegentlich in den Verein eingebracht haben.
       

  4. Scheidet ein Vorstandsmitglied vor Ablauf seiner Amtszeit aus, kann bis zur regulären Neuwahl ein Mitglied den Posten übernehmen. Das Ersatzmitglied kann vom „Advisory Board“ oder einer außerordentlichen Mitgliederversammlung bestimmt werden. Dieses Mitglied muss dabei mindestens die Voraussetzungen eines Vorstandsanwärters im Sinne des § 10 (3) a-c der Satzung erfüllen. Die Möglichkeit der Wahl zu einem Amt als Vorstandsmitglied im Rahmen der ordentlichen Mitgliederversammlung bleibt unberührt.
     

  5. Das Vorstandsmitglied kann auch vor Ablauf seiner Amtszeit von der Mitgliederversammlung durch 2/3 Mehrheit abberufen werden. Hierfür muss ein wichtiger Grund vorliegen. Für die Besetzung des freiwerdenden Vorstandsamt ist nach § 10 (5) der Satzung zu verfahren.
     

  6. Im Außenverhältnis vertreten je zwei Vorstandsmitglieder zusammen den Verein gegenüber Dritten. Im Innenverhältnis ist für jeden Dritten gegenüber abzugebender Rechtshandlung ein Vorstandsbeschluss zu erlassen. Hierfür ist eine einfache Mehrheit ausreichend.
     

  7. Der Vorstand führt die Geschäfte des Vereins. Hierbei ist er im Rahmen des Vereinszwecks frei.
     

  8. Der Vorstand fasst seine Beschlüsse in den formfrei einberufenen Vorstandssitzungen. Die Vorstandssitzung leitet der Vorstandsvorsitzende. Bei dessen Abwesenheit ist ein anderes Vorstandsmitglied als Sitzungsleiter zu bestimmen. Eine Tagesordnung ist nicht erforderlich.
     

  9. Der Vorstand ist beschlussfähig, wenn mindestens drei Vorstandsmitglieder anwesend sind. 
     

  10. Beschlüsse werden grundsätzlich durch eine einfache Mehrheit der anwesenden Vorstandsmitglieder gefasst. Bei Stimmengleichheit entscheidet der Vorstandsvorsitzende, in dessen Abwesenheit der Sitzungsleiter.

§ 11 "Heads of" - Rollen

  1. Die "Heads of" unterstützen den Vorstand als Abteilungsleiter. Ihre Tätigkeiten spricht stets mit Blick auf die Wahrung des Interesses der Mitglieder des 180 Degrees Consulting Mannheim e.V. aus.
     

  2. Die Heads of werden vom Vorstand des aktuellen und des vorangegangenen Geschäftsjahres ernannt.

 

 

§ 12 „Advisory Board“

  1. Das Advisory Board unterstützt den Vorstand als Beratungsorgan. Seine Empfehlungen an den Vorstand spricht das Board stets mit Blick auf die Wahrung des Interesses der Mitglieder des 180 Degrees Consulting Mannheim e.V. aus.
     

  2. Das Advisory Board wird in jedem Geschäftsjahr durch den Vorstand des vorangegangenen Geschäftsjahres gewählt. Eine erneute Kandidatur ist möglich. Die Amtszeit eines Boards beträgt ein Geschäftsjahr. Sie dürfen in keinem abhängigen Verhältnis zum amtierenden Vorstand stehen. Mitglieder des Advisory Boards müssen Mitglied, Fördermitglied oder Ehrenmitglied im 180 Degrees Consulting Mannheim e.V. sein. Mitglieder des Advisory Boards dürfen keine aktive „Head-ofs“ oder Vorstandsmitglieder des 180 Degrees Consulting Mannheim e.V. sein. Vertreter von Sponsoren dürfen nicht dem Advisory Board angehören.
     

  3. Das Advisory Board darf maximal 4 Personen umfassen. Das Advisory Board ernennt selbstständig ein Boardmitglied zum Sprecher des Boards.
     

  4. Das Advisory Board entscheidet mit einfacher Mehrheit. Die Sitzungen des Advisory Boards werden vom Sprecher einberufen und geleitet. Protokolle des Boards werden dem Vorstand zeitnah und unaufgefordert zur Einsichtnahme zur Verfügung gestellt.

  5. Das Advisory Board hat im Quartal des Geschäftsjahres mindestens eine Sitzung mit dem Vorstand zu halten. Die Sitzung dient primär der Informationsweitergabe des Vorstands an das Board. Sofern der Vorstand nicht anwesend sein kann, ist das Board zu eigenständiger Protokollführung verpflichtet.
     

  6. Die Aufgaben des Advisory Boards umfassen:

    1. Die Mitglieder des Advisory Boards sind verpflichtet, sich aktiv mit der Arbeit des Vorstands auseinanderzusetzen, bei Fragen beratend zur Seite zu stehen sowie Empfehlungen zu tätigen, um die Interessen der Mitglieder zu wahren.

    2. Die jährliche Berichterstattung auf der Hauptversammlung über die Zusammenarbeit mit dem Vorstand. Kann dort kein Board-Mitglied anwesend sein, so liest der aktuelle Vorstand einen vom Board bereitgestellten Bericht vor.

    3. Das Advisory Board ist darüber hinaus berechtigt, mit einem Vertreter an jeglichen Vorstandssitzungen als stimmrechtsloser Beisitzer teilzunehmen. Im Gegenzug erhält ein Vertreter des Vorstands ebenfalls einen stimmrechtslosen Zutritt zu allen Sitzungen des Boards.

    4. Das Advisory Board kann bei berechtigtem Grund durch Einstimmigkeit eine Mitgliederversammlung einberufen, um ein Misstrauensvotum gegen den Vorstand zu eröffnen.

§ 13 – (aufgehoben)

§ 14 Kassenprüfender

  1. Die Mitgliederversammlung wählt in der Versammlung, in der Wahlen zum Vorstand stattfinden, für dessen Amtszeit aus ihrer Mitte einen Kassenprüfenden (Head of Finance), der nicht dem Vorstand angehören darf.
     

  2. Der Kassenprüfer überprüft zur Mitgliederversammlung mit Entlastung des Vorstands die ordnungsgemäße Kassenführung und nehmen Stellung zu Wirtschaftlichkeit und Zweckmäßigkeit der Haushaltsführung. Dem Kassenprüfenden ist jederzeit Einblick in die Geschäftsbücher und die Prüfung der Kasse zu gestatten. Sie haben der Mitgliederversammlung vor deren Entlastung des Vorstandes auf Nachfrage über das Ergebnis der Kassenprüfung Bericht zu erstatten.
     

  3. Sofern der Kassenprüfende ausscheiden oder von ihrem Amt zurücktreten, wählt die entlastende Mitgliederversammlung einen fehlenden Kassenprüfenden nach. Zu einer sofortigen Durchführung der Kassenprüfung pausiert die Mitgliederversammlung oder vertagt sich, bis eine satzungsgemäße Kassenprüfung erfolgt ist.

§ 15 Auflösung des Vereins

  1. Die Auflösung des Vereins kann nur mit absoluter Mehrheit aller Mitglieder beschlossen werden. Die Vereinsauflösung muss Tagesordnungspunkt der Mitgliederversammlung sein.
     

  2. Bei Vereinsauflösung werden die amtierenden Mitglieder des Vorstands zu Liquidatoren. Ihre Rechte bestimmen sich nach den §§ 47 ff. des Bürgerlichen Gesetzbuches.
     

  3. Im Falle der Auflösung ist insbesondere § 3 Abs. 5 dieser Satzung zu beachten.
     

§ 16 Schlussbestimmung

  1. Die Mitgliederversammlung ermächtigt den Vorstand, Satzungsänderungen selbständig durchzuführen, welche auf Grund von Beanstandungen des zuständigen Registergerichts oder des Finanzamtes notwendig werden und die wesentlichen Aussagen der zuvor beschlossenen Satzungsänderung nicht berühren. Der Vorstand muss hierfür einen einstimmigen Beschluss fassen. Die Satzungsänderung ist spätestens auf der nächsten Mitgliederversammlung zu veröffentlichen.
     

  2. Eine rechtsunwirksame Bestimmung dieser Satzung lässt die Wirksamkeit der übrigen Satzung unberührt und ist durch eine rechtswirksame zu ersetzen, die dem Kerngehalt der unwirksamen Bestimmung so weit wie möglich entspricht.
     

  3. Für Schädigungen der Mitglieder an Leib und Seele aufgrund der Ausübung des Vereinszwecks oder während Reisen haftet der Verein nicht.
     

§ 17 Errichtung und Inkrafttreten der Satzung

  1. Die Satzung wurde in der Mitgliederversammlung vom 10.05.2023 beschlossen. Sie tritt mit der Eintragung ins Vereinsregister beim Amtsgericht Mannheim in Kraft. Änderungen der Satzung vom 29.04.2026 werden am 29.04.2026 bei Zustimmung der Mitgliederversammlung wirksam.

 

§ 18 Salvatorische Klausel

  1. Sollte eine der Bestimmungen dieser Satzung ganz oder teilweise rechtswidrig oder unwirksam sein oder werden, so wird die Gültigkeit der übrigen Bestimmungen dadurch nicht berührt.

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